Wenn aus GmbH und B.V. eins wird
Für den Zusammenschluss von GmbH und B.V. wird ein sogenannter Verschmelzungsvorschlag oder Verschmelzungsplan erstellt, der die steuerrechtlichen Anforderungen beider Staaten erfüllen muss und sowohl auf Deutsch als auch in Niederländisch verfasst ist. Außerdem muss der Plan ergänzend die Satzung der übernehmenden Gesellschaft enthalten – diese kann also nachträglich nicht noch geändert werden. Klar definiert werden sollten vor allem das Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmer, das sich je nach Ursprungsland unterscheiden kann. Ohne eine zusätzliche Regelungen kann ein Mitbestimmungsrecht aufgehoben werden, wenn es in dem anderen Staat dazu keine Mitbestimmung gibt. Grundsätzlich gilt das Mitbestimmungsrecht des Staates, in dem die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat. Das gilt jedoch nicht, wenn eine verschmelzende Gesellschaft mehr als 500 Arbeitnehmende hat oder wenn das für die übernehmende Gesellschaft geltende innerstaatliche Recht nicht mindestens das gleiche Maß an Mitbestimmung vorsieht wie das für die übertragende Gesellschaft geltende Recht. Es gilt auch nicht, wenn das für die übernehmende Gesellschaft geltende innerstaatliche Recht nicht vorsieht, dass die Arbeitnehmer von ausländischen Niederlassungen den gleichen Anspruch auf Ausübung von Mitbestimmungsrechten haben. In diesen besonderen Situationen müssen Verhandlungen mit einer Arbeitnehmerdelegation aufgenommen werden.
Ein weiterer Knackpunkt sind Minderheitsgesellschafter. Wenn diese gegen den Verschmelzungsplan sind, dürfen sie aus der Gesellschaft ausscheiden. Sie können dann eine Entschädigung beantragen. Der Verschmelzungsplan muss bereits ein Angebot für diesen Betrag enthalten. Die Geschäftsführungen beider Gesellschaften hinterlegen den gemeinsamen Verschmelzungsplan gemäß den eigenen Vorschriften. In beiden Staaten wird ein eigenes Verschmelzungsverfahren inklusive Beschlussfassung durchlaufen. Dann kann die Verschmelzungsurkunde erstellt werden. Es gibt nur eine Verschmelzungsurkunde: in dem Staat der übernehmenden Gesellschaft. Für die übertragende Gesellschaft muss ein Notar aus dem Staat eine sogenannte Bescheinigung ausstellen, aus der hervorgeht, dass die der Verschmelzung vorangehenden Formalitäten ordnungsgemäß vollzogen wurden. Anschließend kann die übertragende Gesellschaft ausgetragen werden. Der große Vorteil einer Verschmelzung ist der vollständige Übergang des Vermögens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Gesonderte Handlungen sind dafür nicht mehr notwendig. Besonders zu beachten sind allerdings bestehende Changeof-Control-Klauseln im Hinblick auf Beteiligungen, Finanzierungen und Versicherungen. Denn durch diese Regelungen kann bei einer Änderung der Mehrheitsverhältnisse im Unternehmen zum Beispiel die Zusammenarbeit mit dem Vorstand der übertragenden Gesellschaft vorzeitig beendet werden.