Alte Regelung
Vor dem 1. Juli 2021 gab es auch eine Sonderregelung für den Fernverkauf. Ihre grenzüberschreitenden EU-Lieferungen an ausländische Privatpersonen waren grundsätzlich im Versandland mit Umsatzsteuer belastet. Wenn Sie zum Beispiel als deutscher Unternehmer Waren an eine niederländische Privatperson lieferten und die Lieferung von Deutschland aus vorgenommen würde, schuldeten Sie im Prinzip die niederländische Umsatzsteuer auf diese Lieferung.
Wenn aber die niederländische Umsatzschwelle (in der Hohe) von 100.000 € im laufenden oder im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten wurde, konnten Sie weiterhin deutsche Umsatzsteuer für die Fernverkäufe in Rechnung stellen.
Neue Regelung - OSS-Verfahren
Mit der neuen Regelung ist diese Umsatzschwelle weggefallen. Sie schulden jetzt sofort die niederländische Umsatzsteuer auf Ihre Fernverkäufe an niederländische Privatpersonen und andere Kunden, die keine gültige niederländische USt-IdNr. haben. Die einzige Ausnahme gilt für Unternehmer mit einem Jahresumsatz von weniger als 10.000 €. Diese Unternehmer können weiterhin die deutsche Umsatzsteuer berechnen.
Wenn Sie für Ihre Fernverkäufe an niederländische Privatpersonen niederländische Umsatzsteuer in Rechnung stellen müssen, können Sie diese niederländische Umsatzsteuer mit einer One-Stop-Shop-Meldung (OSS-Meldung) in Deutschland anmelden. Sie müssen sich dafür auf der Website des deutschen Finanzamts mit BOP registrieren lassen.