Dr. Arjen Westerdijk:
Das können Sie durchaus. Allerdings müssen Sie sich dessen bewusst sein, dass die sogenannten unabdingbaren oder zwingenden Bestimmungen des niederländischen Arbeitsrechts auch in dem Fall auf den Arbeitsvertrag Anwendung finden. Unabdingbare Bestimmungen sind solche, von denen auch durch eine vertragliche Vereinbarung nicht abgewichen werden kann. Beispiele dafür sind die festgelegte Höhe des Mindestlohns, die Haftung bei Betriebsunfällen und die gesetzlichen Vorschriften im Falle einer Kündigung. Außerdem gelten die deutschen Vorschriften weiterhin, wenn diese für Ihren Arbeitnehmer günstiger sind. Für Ihren Arbeitnehmer wird also das Beste aus zwei Welten vereint, während es für Sie viele Unklarheiten gibt. Wir empfehlen deshalb, immer einen Arbeitsvertrag nach niederländischem Recht zu schließen, wenn Ihr Arbeitnehmer in den Niederlanden arbeitet.
Harold Oude Smeijers:
Arbeitet ein Mitarbeiter in mehreren Ländern, muss festgestellt werden, in welchem Land er sozialversichert und steuerpflichtig ist. Arbeitet er in einem Angestelltenverhältnis und mindestens 25 Prozent seiner Arbeitszeit in seinem Wohnstaat, ist er in seinem Wohnstaat sozialversichert. Mit einer sogenannten A1 Bescheinigung kann er nachweisen, dass er in seinem Wohnstaat sozialversichert ist.