Fristlose Kündigung
Bei einer fristlosen Kündigung muss ein Arbeitgeber einen wichtigen Grund haben um das Arbeitsverhältnis fristlos zu beenden. Dem Arbeitnehmer muss ein ernsthaftes Fehlverhalten anzurechnen sein. Wichtig dabei ist auch, dass das Arbeitsverhältnis sofort (unverzüglich) und schriftlich gekündigt wird. Der Arbeitgeber muss den Grund für die fristlose Kündigung deutlich und ausführlich schriftlich an dem Arbeitnehmer mitteilen.
Eine fristlose Kündigung aufgrund von Arbeitsverweigerung ist nach dem niederländischen Gesetz erlaubt, wenn ein Arbeitgeber die Arbeitsverweigerung nachweisen kann. Wenn das verhalten des Arbeitnehmers schon länger dauert und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Beginn nicht darauf angesprochen hat, wird eine fristlose Kündigung jedoch schwierig werden, weil er den Arbeitnehmer nicht abgemahnt hat und weil die Kündigung dann nicht direkt nach dem Fehlverhalten ausgesprochen wurde.
Rein vorsorglich sollte ein Arbeitgeber neben einer fristlosen Kündigung, auch die ordentliche Kündigung zum nächstzulässigen Zeitpunkt beim Amtsgericht starten.
Einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mittels eines Aufhebungsvertrags
Die Arbeitsbehörde oder das Amtsgericht brauchen nicht beteiligt zu werden, wenn das Arbeitsverhältnis durch einen schriftlichen Aufhebungsvertrag in einvernehmlichen Einverständnis beendet wird. Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ein Aufhebungsvertrag anbietet, dann hat der Arbeitnehmer das Recht auf eine Woche Bedenkzeit. Der Arbeitnehmer kann nochmals nach seiner Zustimmung den Aufhebungsvertrag innerhalb 14 Tagen widerrufen. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer auf das gesetzliche Widerrufsrecht schriftlich hinweisen; sonst verlängert sich die Widerrufsfrist auf 21 Tage.