Ein Firmenrad - (manchmal) eine gute Alternative!

Wie in Deutschland, sind auch in den Niederlanden Nachhaltigkeit und die Reduzierung von CO2-Emissionen immer häufiger ein Thema. Dementsprechend beobachten wir, dass immer mehr Arbeitgeber in den Niederlanden eine „Fahrradregelung“ für ihre Mitarbeiter anbieten. Diese kann dazu dienen, Mitarbeiter zu ermutigen, das Fahrrad häufiger für den Arbeitsweg zu nutzen, aber vielleicht möchte der Arbeitgeber seine Mitarbeiter damit generell zu mehr Bewegung anregen. Im Folgenden werden wir die Optionen und Bedingungen für die Bereitstellung von Fahrrädern für Arbeitnehmer in den Niederlanden darstellen, die es möglich machen, ein Firmenrad als Alternative zu einem Firmenwagen einzusetzen.
Fiets van de zaak

Mit Wirkung vom 1. Januar 2020 wurde die Steuerregelung für die Bereitstellung eines Firmenrads an Arbeitnehmer vereinfacht. Nachstehend stellen wir Ihnen die häufigsten Optionen vor.

Generell gibt es mehrere Möglichkeiten für Arbeitgeber, ihren Arbeitnehmern ein Dienstrad zu überlassen. Die häufigsten Fälle, wie Sie Arbeitnehmern ein Fahrrad zur Verfügung stellen oder es ihnen ermöglichen, ein Fahrrad steuergünstig zu erwerben, haben wir hier für Sie zusammengefasst:

  • Bereitstellung eines Fahrrads

  • Ein Fahrrad als Zuwendung oder Sachleistung

  • Darlehen vom Arbeitgeber für den Kauf eines Fahrrads

  • Tausch Bruttogehalt gegen Firmenrad

1. Bereitstellung eines Fahrrads

Bei der Bereitstellung eines Fahrrads, kauft der Arbeitgeber das Fahrrad und stellt es dem Arbeitnehmer zur Verfügung. Das Fahrrad bleibt also Eigentum des Arbeitgebers. Eine abgewandelte Form davon ist, dass der Arbeitgeber ein Fahrrad von einer Leasinggesellschaft leiht und es dann dem Arbeitnehmer zur Verfügung stellt.

Die Regelung sieht vor, dass jährlich 7% des Werts der unverbindlichen Preisempfehlung für das vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Fahrrads, zum steuerpflichtigen Einkommen des betreffenden Arbeitnehmers hinzugerechnet werden müssen. Damit zahlt der Arbeitnehmer einen festen Betrag von höchstens einigen Dutzend Euro pro Monat (je nach Preis des Fahrrads) für das Firmenrad. Diese Variante erfordert keine (aufwendige) Administration.

Die Bereitstellung des Fahrrads hat keinen Einfluss auf den Freibetrag im Sinne der niederländischen Arbeitskostenregelung (werkkostenregeling).

Nutzt der Arbeitnehmer das Dienstrad, entfällt der Anspruch auf die steuerfreie Kilometerpauschale für die mit dem Firmenrad zurückgelegten Kilometer. Schließlich handelt es sich um eine Beförderung im Auftrag des Arbeitgebers (wie bei einem Firmenwagen).

Dies ist ähnlich wie bei der Firmenwagenregelung. Wie sich diese Regelung auf den jeweiligen Arbeitnehmer auswirkt, hängt davon ab, wie viele Tage er mit dem Fahrrad fährt, wie weit er zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pendelt und ob er überhaupt eine Entfernungspauschale erhält.

2. Ein Fahrrad als Zuwendung oder Sachleistung

Erhält der Arbeitnehmer ein Fahrrad als Zuwendung oder Sachleistung, ist dieser der unmittelbare Besitzer des Fahrrads.

Die Bereitstellung eines Fahrrads in Form einer Zuwendung oder Sachleistung kann auf drei verschiedene Arten erfolgen.

  1. Der Wert des Fahrrads gilt als Sachlohn in Höhe des Anschaffungswerts des Fahrrads. Der Sachlohn wird als regulärer Bruttolohn besteuert. Der Arbeitnehmer muss in diesem Fall den zusätzlichen Bruttolohn versteuern.
  2. Die Sachbezüge werden hochgerechnet, sodass der Arbeitnehmer das Fahrrad steuerfrei erhält. Diese Option ist für den Arbeitgeber teuer, da er einen viel höheren Bruttolohn auszahlen muss. Auch für den Arbeitnehmer könnte diese Variante nachteilig sein, da er dadurch ein höheres Gehalt bezieht, was sich ungünstig auf die Anwendung einkommensbezogener Regelungen wie Freibeträge auswirkt.
  3. Der Arbeitgeber kann den Sachlohn oder die Erstattung in Höhe des Kaufpreises für das Fahrrad als endgültiges steuerpflichtiges Einkommen im Sinne der Arbeitskostenregelung ansetzen. Überschreitet ein Arbeitgeber den Freibetrag im Rahmen der Arbeitskostenregelung durch die Zuwendung des Fahrrads sowie aufgrund anderer Zulagen und Sachleistungen (wie Weihnachtsgeschenke und Betriebsfeiern), ist auf den übersteigenden Betrag eine Endsteuer in Höhe von 80% zu zahlen.

Wenn Sie sich für Variante 3 entscheiden, wirkt sich die Zuwendung beziehungsweise die Sachleistung daher auf den ausschöpfbaren Freibetrag im Rahmen der Arbeitskostenregelung aus.

3. Darlehen vom Arbeitgeber für den Kauf eines Fahrrads

Die Erstattung an den Arbeitnehmer kann auch in Form eines zinslosen Darlehens erfolgen. Die Rückzahlung des Darlehens ist auf unterschiedliche Art und Weise denkbar.

  1. Der Arbeitnehmer kann wählen, ob er das Fahrrad aus der unversteuerten Pendlerpauschale zurückzahlt, die er vom Arbeitgeber erhält, oder
  2. er tilgt das Darlehen einfach aus seinem Nettogehalt.

In diesem Fall geht der Kauf des Fahrrads nicht zu Lasten Ihres Freibetrags im Rahmen der Arbeitskostenregelung, da es sich um ein Darlehen an den Arbeitnehmer handelt, das dieser zurückzahlen muss. Denn der Arbeitnehmer bezahlt das Fahrrad selbst.

Die Rückzahlung des Darlehens geht auch nicht zu Lasten des Freibetrags im Rahmen der Arbeitskostenregelung, da der Arbeitnehmer das Darlehen mit einem gezielten Freibetrag (der Kilometerpauschale) oder aus seinem Nettogehalt zurückzahlt. Für den Zinsvorteil des Arbeitnehmers gilt eine Nullbewertung. Dieser wird also nicht zu Lasten des Arbeitnehmers besteuert.

Eine andere Möglichkeit besteht darin, das Darlehen in Teilen zu erlassen und den zu erlassenden Betrag als endgültiges steuerpflichtiges Einkommen im Sinne der Arbeitskostenregelung auszuweisen.

Auf diese Weise verteilen Sie die Sachleistung oder Zuwendung eines Fahrrads auf einen längeren Zeitraum. Wenn dieser Verzicht dazu führt, dass Sie den Freibetrag im Rahmen der Arbeitskostenregelung überschreiten, müssen Sie auf den übersteigenden Betrag 80% Endsteuer zahlen.

4. Tausch Bruttogehalt gegen Firmenrad

Eine andere Möglichkeit besteht darin, dass der Arbeitnehmer für einige Monate auf einen Teil seines Bruttogehalts (in Höhe des Fahrradwerts) verzichtet und stattdessen ein Fahrrad erhält (ein sogenannter: Tausch). Dabei ist zu beachten, dass der Arbeitnehmer durch diesen Tausch bei der Auszahlung nicht unter den gesetzlichen Mindestlohn abrutscht.

Bei dieser Option wird der Wert des Fahrrads auf den Freibetrag im Sinne der Arbeitskostenregelung angerechnet. Überschreitet der Arbeitgeber den Freibetrag, zahlt er 80% Endsteuer, soweit der Freibetrag überschritten wird.

Ein Tausch des Bruttolohns ist auch dann möglich, wenn der Arbeitgeber das Fahrrad least und der Arbeitnehmer auf den Betrag in Höhe dieses Leasingbetrags (teilweise) verzichtet. In diesem Fall wird der Leasingbetrag nicht auf den Freibetrag angerechnet, sondern liegt ein bereitgestelltes Fahrrad vor, das steuerlich wie unter 1. beschrieben, behandelt wird.

Abschließend

Je nach Ihrer Situation und der Ihrer Mitarbeiter können wir Sie bei der Wahl der besten Lösung beraten. Wenn Sie die Einführung eines Fahrradprogramms in Erwägung ziehen, wenden Sie sich bitte an einen unserer HR-Berater.

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