30-03-2022

Die Folgen der Änderungen von Box 3 für das System der qualifizierten gebietsfremden Steuerschuld (90%-Anforderung)

Die Folgen der Änderungen von Box 3 für das System der qualifizierten gebietsfremden Steuerschuld (90%-Anforderung)

Am 24. Dezember 2021 entschied der Oberste Gerichtshof der Niederlande im sogenannten Kerstarrest („Weihnachtsurteil“) über das Box-3-System. Der Oberste Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass die Berechnung der Steuer in Box 3 in bestimmten Fällen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verstößt. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs ist bei der Berechnung nicht von einem gesetzlich festgelegten fiktiven Ertrag auszugehen, sondern von dem in einem Steuererklärungsjahr tatsächlich erzielten Ertrag. Was bedeutet dies für die 90%-Anforderung der Regelung für qualifizierte gebietsfremde Steuerpflichtige?

Weshalb sind die Erträge aus Ersparnissen und Kapitalanlagen (Box 3) wichtig?

Um festzustellen, ob man die Regelung für qualifizierte gebietsfremde Steuerpflichtige in Anspruch nehmen kann, muss berechnet werden, ob mindestens 90% der weltweiten Gesamteinkünfte in den Niederlanden lohn- oder einkommensteuerpflichtig sind. Die Berechnung erfolgt nach niederländischen Maßstäben, wobei die Einkünfte aus Arbeit und Wohnung (Box 1), Einkünfte aus wesentlicher Beteiligung (Box 2) sowie Einkünfte aus Ersparnissen und Kapitalanlagen (Box 3) zu berücksichtigen sind.

Bis einschließlich 2016 wurden die Einkünfte aus Ersparnissen und Kapitalanlagen anhand der fiktiven Rendite von 4% auf den Wert des Vermögens am 1. Januar des jeweiligen Steuerjahres berechnet. Seit dem Jahr 2017 gibt es drei Tarifzonen mit einer eigenen fiktiven Rendite, die jährlich angepasst wird. Je nachdem welche weiteren Einkünfte erzielt werden, ist es daher denkbar, dass die Einkommensanforderung (90%-Anforderung) vermögensbedingt nicht erfüllt wird. Denn, die Einkünfte aus Ersparnissen und Kapitalanlagen eines in Deutschland ansässigen Einwohners werden im Zuge der Besteuerung dem Wohnsitzstaat Deutschland zugerechnet.

Was wird sich ändern?

Mit dem Kerstarrest könnte sich dies ändern. Das niederländische Kabinett wird spätestens am 1. Mai 2022 entscheiden, ob und wie das derzeitige Box-3-System geändert wird. Es scheint, dass in Zukunft die tatsächlich erzielte Rendite maßgeblich ist. Dies könnte bedeuten, dass ein ausländischer Steuerzahler, der die Voraussetzungen eines qualifizierten gebietsfremden Steuerpflichtigen vermögensbedingt bislang nicht erfüllen konnte, den Anforderungen nunmehr durchaus entspricht. Da das Box-3-System zur Disposition steht, darf das Kerstarrest im Vorgriff auf die Entscheidung des Kabinetts bereits für das laufende Steuerjahr 2021 angewandt werden.

Wie steht es mit den früheren Jahren?

Das Urteil des Obersten Gerichtshofs bezieht sich auf das Steuersystem für die Jahre 2017 und 2018. Daher gilt der Kabinettsbeschluss auf jeden Fall für die Jahre ab 2017. Für diese Jahre müsste erneut geprüft werden, ob man nach dem neuen System anspruchsberechtigt ist. Anschließend könnten die Abzugsmöglichkeiten und bestimmte Steuerfreibeträge eingefordert werden, indem gegen den Bescheid Einspruch eingelegt oder die Steuererklärung für das betreffende Jahr erneut eingereicht wird. Selbstverständlich ist dann auch eine Gewinn- und Verlustrechnung vorzulegen.

Benötigen Sie Unterstützung?

Möchten Sie mehr über das Kerstarrest und seine Folgen erfahren? Benötigen Sie Unterstützung bei der Erstellung der Gewinn- und Verlustrechnung oder bei der Beurteilung, ob Sie die Einkommensanforderung erfüllen? Bitte wenden Sie sich an einen Mitarbeiter unseres German Desk. Dort hilft man Ihnen gerne weiter!

Die Folgen der Änderungen von Box 3 für das System der qualifizierten gebietsfremden Steuerschuld (90%-Anforderung)

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