Inwiefern muss ein deutscher Unternehmer die niederländische Umsatzsteuer bei einer Immobilienvermietung abführen?
Mariëlle Kisfeld-Mommer: In der Regel ist die Vermietung von Immobilien in den Niederlanden umsatzsteuerbefreit. Es gelten jedoch Ausnahmen, beispielsweise bei der Vermietung von Ferienwohnungen im Rahmen eines Hotels, einer Pension, eines Ferienlagers und Anbieters von Ferienaufenthalten für Personen und von kurzer Dauer. Bei gewerblichen Immobilien kann man sich auch für eine besteuerte Vermietung entscheiden. In dieser Situation kann die Erstattung von Umsatzsteuer in Bezug auf die Anschaffung oder Errichtung und in Bezug auf die jährlichen Kosten beantragt werden. Wenn man eine Ferienwohnung in den Niederlanden kauft und diese voll und ganz vermietet, wird man hinsichtlich der Umsatzsteuer Unternehmer in den Niederlanden. Man muss sich registrieren lassen und eine Umsatzsteuernummer beantragen. Die Beantragung dieser Umsatzsteuernummer dauert etwa zwei bis drei Wochen. Nachdem die Nummer erteilt wurde, muss in erster Linie quartalsweise eine Umsatzsteueranmeldung abgegeben werden. Eine Erstattung der beim Kauf gezahlten Umsatzsteuer kann beantragt werden. Wenn Sie das Gebäude teilweise privat nutzen und das Gebäude als nicht gewerblich deklarieren, dann wird für den Umfang der Privatnutzung eine Korrektur vorgenommen. Immobilien werden vom niederländischen Fiskus zehn Jahre lang geprüft.
Gibt es noch andere Steuern, die man beim Kauf einer Ferienwohnung berücksichtigen muss?
Kisfeld-Mommer: Bei einer Ferienwohnung könnten Sie mit der Pendlersteuer oder – im Falle einer Vermietung der Wohnung – mit Tourismusabgaben konfrontiert werden. Die Pendlersteuer (forensenbelasting) wird von Gemeinden erhoben, um Personen, die keine Einwohner dieser Gemeinde sind, an den Kosten für die Instandhaltung von Freizeitmöglichkeiten wie Wander- oder Fahrradwegen zu beteiligen. Die Steuern werden von den Eigentümern erhoben, die jährlich mindestens 90 Tage selbst über die Wohnung verfügen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Eigentümer selbst oder Familienmitglieder die Wohnung mehr als 90 Tage pro Jahr nutzen. Die Tatsache, dass die Wohnung zur Verfügung steht, reicht der Gemeinde für die Veranlagung der Pendlersteuer. Wenn Sie Ihre Ferienwohnung durch einen Mietvermittler, beispielweise einen Ferienpark, vermieten, muss der Mietvermittlungsvertrag die Bestimmung enthalten, dass die Eigennutzung mit höchstens 90 Tagen pro Jahr festgelegt ist und dass die Wohnung an den anderen Tagen des Kalenderjahres für eine Vermietung zur Verfügung steht. In dem Fall wird keine Pendlersteuer anfallen.