Beispiel 2
Eine GmbH hat ihrem Arbeitnehmer ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt. Dieser Arbeitnehmer darf das Fahrzeug auch für private Zwecke nutzen. Dieser Arbeitnehmer ist in den Niederlanden wohnhaft. Gemäß den neuen Regelungen muss die GmbH die Umsatzsteuer über die Privatnutzung in den Niederlanden abführen.
Deutschland verweist die Erhebung der Umsatzsteuer über die Privatnutzung des Firmenwagens also an die Niederlande. Nun stellt sich die Frage: „Wie behandelt die Niederlande die Besteuerung der Privatnutzung von Firmenwagen?“
Auch die Niederlande kennen eine Besteuerung der Umsatzsteuer für die Privatnutzung von einem Firmenwagen. Die Besteuerung hiervon findet laut niederländischer Regelung da statt, wo der Dienstleistungsanbieter (hier: Arbeitgeber) ansässig ist. Gemäß den niederländischen Gesetzen schuldet die GmbH im Beispiel 2 die Umsatzsteuer für die Privatnutzung also nicht in den
Niederlanden, sondern in Deutschland.
Nun haben wir den Fall, dass beide Länder nicht besteuern wollen/können. Die Fiktionsklausel des deutschen Finanzverwaltung bringt im genannten Fall also einen (wie wir glauben unbeabsichtigten) steuerlichen Vorteil für den deutschen Arbeitgeber.
Auf Nachfrage erscheint es, dass die genannte Gesetzesauslegung in Deutschland und die Auswirkungen hiervon den niederländischen Steuerbehörden bekannt sind. Die niederländische Steuerbehörde nimmt derzeit den Standpunkt ein, dass der deutsche Arbeitgeber sich in den Niederlanden nicht für die Besteuerung der Privatnutzung von Firmenwagen registrieren lassen kann.
Wie sich die neuen Regelungen in der Praxis mit den Niederlanden entwickeln werden, ist noch unklar. Nicht nur die Niederlande, sondern auch andere Nachbarländer von Deutschland gehen anders mit der Besteuerung der Privatnutzung von Firmenwagen um. Wir müssen uns also noch etwas gedulden. Allerdings ist es ratsam mit finanziellen Folgen von möglichen Abhilfemaßnahmen
vom deutschen Gesetzgeber zu rechnen.
Es ist ratsam einen Antrag für die Registration beim niederländischen Finanzamt einzureichen. Dadurch würden Sie nämlich Ihre Verpflichtungen aus deutscher Sicht erfüllen. Die Ablehnung vom niederländischen Finanzamt können Sie dann zu Ihren Unterlagen nehmen. Für Verleihbetriebe und andere Unternehmer mit ähnlichen Aktivitäten bringt die genannte Gesetzesänderung wohl eine Umsatzsteuerpflicht in den Niederlanden mit sich.
Falls Sie für die Anmeldung in den Niederlanden und der Einreichung Ihrer niederländischen Bescheide Hilfe benötigen, unterstützen wir Sie gerne.